Allgemeine Geschäftsbedigungen

BM Office Communication AG (nachfolgend “BMO” genannt) ist als Dienstleistungsunternehmen in den Bereichen Distribution von Informatikmitteln, Beratung, Konzeption und Realisation von Informationssystemen tätig. Als Kunde wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die mit BMO einen Vertrag abgeschlossen hat.

1. Geltungsbereich der AGB
Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen BMO und ihren Kunden. Die AGB werden nur durch auftragsspezifische Verträge und Vereinbarungen ergänzt. Sie gelten für alle Produkte und Dienstleistungen (nachfolgend gemeinsam “Dienstleistungen” genannt), die von BMO angeboten und erbracht werden. Sämtliche Vertragsbestimmungen wie Leistungsbeschreibungen, ServiceLevel-Agreements, Benutzungsrichtlinien von Produkten und/oder
Systemen, gehen den AGB im Falle von Wiedersprüchen vor. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt vom Vertragsabschluss geltende Version der AGB.

2. Angebot
Angebote, die keine Bindefrist enthalten, sind unverbindlich.

3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt haben.

4. Vertragsdauer
4.1 Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, z.B. Dienstleistungsvertrag, kann er von beiden Parteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Über diesen Zeitraum hinausgehende im Voraus gekaufte, noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Kunden zurückerstattet.
4.2 Bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch den anderen Vertragspartner kann ein Vertrag jederzeit fristlos gekündigt werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die von BMO zur Verfügung gestellten Dokumente, Softwarekomponenten und Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

5. Umfang der Lieferung
Für Umfang und Lieferung ist unsere Bestell- oder Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet.

6. Technische Unterlagen
6.1 Die in technischen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie technische Daten, Masse, Gewichte und dergleichen, sind nur annähernd massgebend. Wir behalten uns vor, davon abzuweichen, wenn sich dies bei der Ausführung als zweckmässig erweist.
6.2 An sämtlichen technischen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-und Urheberrechte vor. Diese dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgend einer Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung eines Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Für die Wartung und Bedienung dürfen Sie benutzt werden.
6.3 Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

7. Geistiges Eigentum
Sämtliche Dokumente, Softwarebestanteile und Unterlagen, die im Rahmen der Vertragserfüllung erstellt werden, sind geistiges Eigentum von BMO.

8. Informationspflicht des Kunden
Der Kunde hat uns rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.

9. Preise
9.1 Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, sind in unseren Preisen nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben und Zöllen zu tragen. Sofern nichts anderes angegeben ist, verstehen sich die veröffentlichten Preise exklusive MWST.
9.2 Die vereinbarten Preise und veranschlagten Stunden ansalze sind Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden. Wir behalten uns vor, Preisänderungen auf Material und Löhnen in der Zeit zwischen Angebot und Auslieferung in Rechnung zu stellen oder gutzuschreiben. Veränderte Währungskorrelationen berechtigen uns ebenfalls zu entsprechenden Preisanpassungen.

10. Zahlungsbedingungen
10.1 Sowohl bei auf Schweizerfranken als auch bei auf anderen Währungen lautenden Zahlungsverpflichtungen gilt die Zahlungspflicht des Schuldners erst nach Eingang des Betrages in Schweizerfranken in der Schweiz zu unserer freien Verfügung als erfüllt.
10.2 Rechnungen sind zur Zahlung fällig netto innert 10 Tagen seit Rechnungsstellung. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank am Tag der Fälligkeit.
10.3 Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden.
10.4 Die Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung nicht durch den Kunden veräussert werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken.

12. Lieferfrist
12.1 Unsere Lieferfristen werden aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Festlegung herrschenden Verhältnisse bezüglich Materialbeschaffung angegeben. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, so steht uns das Recht zu, neue Liefertermine
festzulegen.
12.2 Die Lieferfrist beginnt am Tage der Auftragsbestätigung.
12.3 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
– bei nachträglicher Abänderung der Bestellung
– bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie höhere Gewalt, behördliche Verfügungen, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Naturereignisse, Brand, Transportverzögerungen und dergleichen, bei uns oder bei unseren Lieferanten.
– bei Nichteinhalten der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden.
12.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung

13. Abnahme
13.1 Soweit dies üblich ist, wird jede Lieferung vor dem Versand geprüft. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
13.2 Der Kunde hat die Lieferung 10 Tage nach Erhalt resp. Annahmeverzug oder. sofern die Inbetriebsetzung der Systeme durch unser Personal erfolgt, innert 10 Tagen nach Abschluss der Arbeiten zu prüfen und uns allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässter dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

14. Übergang von Nutzen und Gefahr
14.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, oder unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt.
14.2 Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

15. Transport und Versicherung
15.1 Besondere Wünsche betreffend Versand oder Versicherung sind uns rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
15.2 Versicherungen gegen Schäden aller Art sind vom Kunden zu verlangen und gehen zu seinen Lasten.

16. Export
Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

17. Installation
Für Installationen gelten die “Branchenüblichen Richtlinien”

18. Garantie und Support
18.1 Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
18.2 Jeder weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
18.3 Die Garantiezeit beginnt mit der Auslieferung an den Kunden.
18.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
18.5 Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können.
18.6 Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten, doch haben wir den Kunden darüber zu unterrichten.
18.7 Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Wartungsvertrages.
18.8 Sollte der Hersteller infolge Konkurs, Insolvenz oder anderen Geschäftsfällen jegliche Garantie- und Reparaturansprüche ablehnen, können keine Ansprüche an die BMO geltend gemacht werden.
18.9 Support wird ausschliesslich im Rahmen der Funktion unserer Produkte gewährt. Supportleistungen, die aufgrund mangelhafter Installations- und/Oder Montagearbeiten durch den Kunden oder durch Dritte zurückzuführen sind, gehen zu den bei BMO üblichen Stundenansätzen zu Lasten des Kunden. Ausgenommen sind Installations- und/oder Montagearbeiten, die BMO im Auftrag des Kunden durchführt.
18.10 Die Sicherung persönlicher Dateien ist Sache des Kunden. Ausgenommen davon sind Kunden, die mit BMO einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben.

19. Rückgabe
19.1 Das Rückgaberecht gilt nur für die in unserem Sortiment aufgeführten Artikel. Die Rückgabefrist beträgt 7 Tage ab Lieferdatum gemäss folgenden Bedingungen:
– Die Ware wird unbeschädigt, funktionsfähig, vollständig und in einwandfreier Originalverpackung retoumiert. Die Spedition erfolgt durch einen von BMO genannten Spediteur.
– Folgende Artikel werden nur in ungeöffneter Originalverpackung zurückgenommen: Datenträger, Softwareprodukte, Speichermodule)

20. Leihstellungen
20.1 Vorbehaltlich der Verfügbarkeit erklärt sich BMO bereit, die Waren gemäss Leihlieferschein leihweise zur Verfügung zu stellen.
20.2 Das Material wird für 2 Kalenderwochen ab Lieferdatum zur Verfügung gestellt. Sollte das Material länger benötigt werden, muss dies der BMO so rasch als möglich mitgeteilt werden.
20.3 Der Entleiher verpflichtet sich, die Rücksendung der entliehenen Ware unter Beifügung des Rücklieferscheins ausschliesslich an BMO zu bewirken. Die Ware wird unbeschädigt, funktionsfähig, vollständig und in einwandfreier Originalverpackung retoumiert.
20.4 Die Kosten für den Versand an den Entleiher werden von BMO übernommen. Die Rücklieferkosten trägt der Entleiher.  Entsprechendes gilt für die Tragung der Übersendungsgefahr. Eine dem Wert der Leihstellung entsprechende Transportversicherung ist abzuschliessen.
20.5 Für den Fall einer nicht fristgerechten Rückgabe ist BMO berechtigt, für jeden Kalendertag eine Nutzungsentschädigung von 0.07% + MWST vom unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis der ausgeliehenen Ware zu berechnen.
20.6 Beschädigte Ware, oder Ware ohne Originalverpackung kann nicht mehr zurückgenommen werden. In einem solchen Fall wird BMO dem Entleiher die Ware zur Verfügung stellen. Der Entleiher
verpflichtet sich, den sich aus BMO’ unverbindlicher  Preisempfehlung ergebenden Preis für die Ware binnen 14 Tage ab dem Datum einer entsprechenden Aufforderung durch BMO ohne Abzüge zu zahlen. Es steht im Ermessen von BMO, die Ware bei leichten Schäden auf Kosten des Entleihers reparieren zu lassen. Für die im Zusammenhang entstehenden Kosten (Handlingkosten) erhebt BMO zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 10% des o.g. Preises.
20.7 Sollte der Entleiher nach Ablauf des Rücklieferungstermins trotz Aufforderung die Ware nicht mehr zurückgeben, so verpflichtet er sich ebenfalls den Preis für die Ware gemäss den in Punkt 20.6 der AGB genannten Bedingungen für nicht zurückgenommene Ware zu entrichten.
20.8 Leihstellungen dürfen nur mit gesonderter vorheriger schriftlicher Zustimmung von BMO aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland, Österreich bzw. der Schweiz gebracht werden.
20.9 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Ergänzungen und Änderungen an den in den AGB festgehaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

21. Haftung
Wir führen die Lieferung vertragsgemäss aus und erfüllen unsere Garantiepflicht. Jede weitere Haftung gegenüber dem Kunden für irgendwelche Schäden ist wegbedungen.

22. Erfüllungsort
Erfüllungsort für den Kunden und für uns ist CH-9545 Wängi, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, tob, oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Haben wir auch Installation und/oder Montage übernommen, so gilt der Aufstellungsort nur hinsichtlich unserer Installations- und/oder Montageverpflichtungen als Erfüllungsort.

23. Gerichtsstand und anwendbares Recht
23.1 Gerichtsstand für den Kunden und uns ist CH-9545 Wängi. Es steht uns aber auch das Recht zu, das im Lande des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
23.2 Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.