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12.1 Unsere Lieferfristen werden aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Festlegung herrschenden Verhältnisse bezüglich Materialbeschaffung angegeben. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, so steht uns das Recht zu, neue Liefertermine festzulegen.
12.2 Die Lieferfrist beginnt am Tage der Auftragsbestätigung.
12.3 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: - bei nachträglicher Abänderung der Bestellung - bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie höhere Gewalt, behördliche Verfügungen, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Naturereignisse, Brand, Transportverzögerungen und dergleichen, bei uns oder bei unseren Lieferanten. - bei Nichteinhalten der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden.
12.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung
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