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18.1 Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
18.2 Jeder weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
18.3 Die Garantiezeit beginnt mit der Auslieferung an den Kunden.
18.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
18.5 Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können.
18.6 Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten, doch haben wir den Kunden darüber zu unterrichten.
18.7 Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Wartungsvertrages.
18.8 Sollte der Hersteller infolge Konkurs, Insolvenz oder anderen Geschäftsfällen jegliche Garantie- und Reparaturansprüche ablehnen, können keine Ansprüche an die BMO geltend gemacht werden.
18.9 Support wird ausschliesslich im Rahmen der Funktion unserer Produkte gewährt. Supportleistungen, die aufgrund mangelhafter Installations- und/Oder Montagearbeiten durch den Kunden oder durch Dritte zurückzuführen sind, gehen zu den bei BMO üblichen Stundenansätzen zu Lasten des Kunden. Ausgenommen sind Installations- und/oder Montagearbeiten, die BMO im Auftrag des Kunden durchführt.
18.10 Die Sicherung persönlicher Dateien ist Sache des Kunden. Ausgenommen davon sind Kunden, die mit BMO einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben.
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