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20.1 Vorbehaltlich der Verfügbarkeit erklärt sich BMO bereit, die Waren gemäss Leihlieferschein leihweise zur Verfügung zu stellen.
20.2 Das Material wird für 2 Kalenderwochen ab Lieferdatum zur Verfügung gestellt. Sollte das Material länger benötigt werden, muss dies der BMO so rasch als möglich mitgeteilt werden.
20.3 Der Entleiher verpflichtet sich, die Rücksendung der entliehenen Ware unter Beifügung des Rücklieferscheins ausschliesslich an BMO zu bewirken. Die Ware wird unbeschädigt, funktionsfähig, vollständig und in einwandfreier Originalverpackung retoumiert.
20.4 Die Kosten für den Versand an den Entleiher werden von BMO übernommen. Die Rücklieferkosten trägt der Entleiher. Entsprechendes gilt für die Tragung der Übersendungsgefahr. Eine dem Wert der Leihstellung entsprechende Transportversicherung ist abzuschliessen.
20.5 Für den Fall einer nicht fristgerechten Rückgabe ist BMO berechtigt, für jeden Kalendertag eine Nutzungsentschädigung von 0.07% + MWST vom unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis der ausgeliehenen Ware zu berechnen.
20.6 Beschädigte Ware, oder Ware ohne Originalverpackung kann nicht mehr zurückgenommen werden. In einem solchen Fall wird BMO dem Entleiher die Ware zur Verfügung stellen. Der Entleiher verpflichtet sich, den sich aus BMO' unverbindlicher Preisempfehlung ergebenden Preis für die Ware binnen 14 Tage ab dem Datum einer entsprechenden Aufforderung durch BMO ohne Abzüge zu zahlen. Es steht im Ermessen von BMO, die Ware bei leichten Schäden auf Kosten des Entleihers reparieren zu lassen. Für die im Zusammenhang entstehenden Kosten (Handlingkosten) erhebt BMO zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 10% des o.g. Preises.
20.7 Sollte der Entleiher nach Ablauf des Rücklieferungstermins trotz Aufforderung die Ware nicht mehr zurückgeben, so verpflichtet er sich ebenfalls den Preis für die Ware gemäss den in Punkt 20.6 der AGB genannten Bedingungen für nicht zurückgenommene Ware zu entrichten.
20.8 Leihstellungen dürfen nur mit gesonderter vorheriger schriftlicher Zustimmung von BMO aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland, Österreich bzw. der Schweiz gebracht werden.
20.9 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Ergänzungen und Änderungen an den in den AGB festgehaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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